BGH konkretisiert Zahlungsobliegenheiten für den selbständig tätigen Schuldner

Mittwoch, der 13. März 2013, Welche Zahlungsobliegenheiten gelten für den selbständig tätigen Schuldner

Mittwoch, der 13. März 2013, Welche Zahlungsobliegenheiten gelten für den selbständig tätigen Schuldner

Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Beschluss konkretisierend im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu § 295 Abs. 2 InsO geäußert. Der Vorwurf an den Schuldner lautete, dass er als selbständig tätiger Schuldner nicht seiner Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO nachgekommen sei. Danach obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Der BGH erläutert in diesem Zusammenhang, dass es für die Feststellung des Umfangs der Zahlungsobliegenheit nicht darauf ankomme, dass das angemessene Dienstverhältnis nicht notwendigerweise der ausgeübten selbständigen Tätigkeit entsprechen muss. Es ist darauf abzustellen, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche, abhängige Beschäftigung handeln muss.

Im konkreten Fall wurde das Verfahren an das Landgericht als Beschwerdegericht zurückverwiesen und seitens des BGH vorgegeben, dass das Landgericht zu prüfen haben wird, ob dem Schuldner die Tätigkeit eines angestellten Geschäftsführers eines Lebensmitteleinzelhandels aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs möglich gewesen wäre und er den für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens zugrunde gelegten Tariflohn hätte verdienen können.

Der Beschluss des BGH enthält weitere interessante Vorgaben zu Versagungsverfahren bei selbständig tätigen Schuldnern, die es sowohl auf Gläubiger- als auch vor allem auf Schuldnerseite zu berücksichtigen gilt. (Vgl. BGH-Beschluss vom 17.01.2013, IX ZB 98/11)