Verfahrenskosten

Zu den Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren gehören die folgenden Kosten (§ 54 InsO): 

  • Gerichtskosten

  • Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

  • Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschlusses

Wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird um die Kosten des Verfahrens zu decken, kommt es nicht zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern es erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, es sei denn es wurde bei natürlichen Personen Verfahrenskostenstundung bewilligt.

Rechtliche Grundlage:


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