Pfändungsschutzkonto oder P-Konto
Der Artikel enthält die erhöhten Freibeträge, die seit dem 01.07.2013 gelten.
Das Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz
Seit dem 01. Juli 2010 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, ein bestehendes Einzelgirokonto auf Guthabenbasis mit einem automatischen Pfändungsschutz auszustatten.
Dieses so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto) muss persönlich bei der Bank beantragt werden.
Wozu ein Pfändungsschutzkonto?
In Folge von Kontopfändungen durch Gläubiger wurden Konten in der Vergangenheit häufig völlig stillgelegt. Davor schützt das Pfändungsschutzkonto. So können Schuldner mit dem P-Konto zumindest über einen Grundfreibetrag verfügen, der das Existenzminimum sicherstellt.
Höhe des geschützten Grundfreibetrags beim P-Konto
Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber automatisch ein geschützter, pfändungsfreier Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.045,04 € zu. Dieser Grundfreibetrag gilt unabhängig von der Art der Einkünfte (Sozialleistungen, Steuererstattungen, Arbeitslohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit).
Erhöhung des Grundfreibetrags bei Unterhaltsverpflichtungen
Für nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Grundfreibetrag um 393,30 € für die erste und 219,12 € für die die zweite bis fünfte gesetzlich unterhaltsberechtigte Person.
Pfändungsschutzkonto - Ermittlung des pfandfreien Betrages
Grundfreibetrag des Kontoinhabers derzeit | 1.045,04 € |
| 393,30 € |
Weiterer Freibetrag derzeit in Höhe von jeweils 219,12 € für eine – zwei – drei – vier – weitere Person(en) der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II/XII entgegennimmt (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 b ZPO) | je 219,12 € |
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Darüber hinaus erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um eventuelle Kindergeldansprüche (§ 850 k Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) Das Kindergeld beträgt seit 2010 |
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Andere Geldleistung(en) für Kinder – z. B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile (§ 850 k Absatz 2 Nr. 3 ZPO) | |
Summe = Pfandfreier monatlicher Sockelbetrag |
Darüber hinaus können einmalige Sozialleistungen nach § 850 k Absatz 2 Nr. 2 ZPO freigestellt werden.
Berechnungsbeispiel für eine allein erziehende Mutter mit zwei Kindern:
Grundfreibetrag der Mutter | 1.045,04 € |
weiterer Freibetrag für das erste Kind | 393,30 € |
für das zweite Kind ein weiterer Freibetrag | 219,12 € |
Kindergeldansprüche je 184,00 € | 368,00 € |
ergibt einen pfandfreien Betrag von insgesamt | 2.025,46 € |
Den Nachweis der Unterhaltspflichten kann entweder selbst durch Vorlage von Lohnabrechnungen, die die Steuerklasse und den Kinderfreibetrag ausweisen, oder durch eine Bestätigung einer anerkannte Stelle, z. B. insbesondere durch Ihren Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Rechtanwälte, erbracht werden.
Übersteigen die auf dem P-Konto eingehen Einkünfte den Grundfreibetrag, kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht eine individuelle Kontofreigabe beantragt werden.
Ausnahmen – Wo ist ein P-Konto nicht möglich?
Ein Gemeinschaftskonto, z. B. von Eheleuten, darf nicht als P-Konto geführt werden. Es empfiehlt sich daher die Aufteilung in zwei einzelne Girokonten mit jeweiliger Pfändungsschutzvereinbarung.
Rückwirkender Pfändungsschutz durch das P-Konto
Wurde bereits eine Kontopfändung zugestellt, so kann Ihre Bank innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses das Konto in ein P-Konto umwandeln. So gilt der Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Tag der Pfändung.
Erhöhung der Freibeträge ab dem 1. Juli 2013
Zum 1. Juli haben sich die Freibeträge wie folgt erhöht:
- Grundfreibetrag des Kontoinhabers von 1.028,59 € auf 1.045,04 €
- Weiterer Freibetrag für die erste weitere unterhaltspflichtige Person von 387,22 € auf 393,30 €
- Freibetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person von 215,93 € auf 219,12 €