Pfändungsschutzkonto oder P-Konto

Der Artikel enthält die erhöhten Freibeträge, die seit dem 01.07.2013 gelten.

Das Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz

Seit dem 01. Juli 2010 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, ein bestehendes Einzelgirokonto auf Guthabenbasis mit einem automatischen Pfändungsschutz auszustatten.

Dieses so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto) muss persönlich bei der Bank beantragt werden.

Wozu ein Pfändungsschutzkonto?

In Folge von Kontopfändungen durch Gläubiger wurden Konten in der Vergangenheit häufig völlig stillgelegt. Davor schützt das Pfändungsschutzkonto. So können Schuldner mit dem P-Konto zumindest über einen Grundfreibetrag verfügen, der das Existenzminimum sicherstellt.

Höhe des geschützten Grundfreibetrags beim P-Konto

Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber automatisch ein geschützter, pfändungsfreier Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.045,04 € zu. Dieser Grundfreibetrag gilt unabhängig von der Art der Einkünfte (Sozialleistungen, Steuererstattungen, Arbeitslohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit).

Erhöhung des Grundfreibetrags bei Unterhaltsverpflichtungen

Für nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Grundfreibetrag um 393,30 € für die erste und 219,12 € für die die zweite bis fünfte gesetzlich unterhaltsberechtigte Person.

Pfändungsschutzkonto - Ermittlung des pfandfreien Betrages

Grundfreibetrag des Kontoinhabers derzeit
(§ 850 Absatz 1 Satz 1 ZPO i. V. M. § 850 c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a ZPO)

1.045,04 €


Weiterer Freibetrag derzeit in Höhe von 393,30 € für die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II/XII entgegennimmt (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 b ZPO)

393,30 €

Weiterer Freibetrag derzeit in Höhe von jeweils 219,12 € für eine – zwei – drei – vier – weitere Person(en) der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II/XII entgegennimmt (§ 850 k Absatz 2 Nr. 1 b ZPO)

je 219,12 €


Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850 k Absatz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 54 Absatz 3 Nr. 3 SGB I)

Darüber hinaus erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um eventuelle Kindergeldansprüche (§ 850 k Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO)

Das Kindergeld beträgt seit 2010
für das erste und zweite Kind je 184,00 €
das dritte Kind 190,00 €
und jedes weitere Kind 215,00 €
monatlich.




je 184,00 €
190,00 €
je 215,00 €

Andere Geldleistung(en) für Kinder – z. B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile (§ 850 k Absatz 2 Nr. 3 ZPO)

Summe = Pfandfreier monatlicher Sockelbetrag

Darüber hinaus können einmalige Sozialleistungen nach § 850 k Absatz 2 Nr. 2 ZPO freigestellt werden.

Berechnungsbeispiel für eine allein erziehende Mutter mit zwei Kindern:

Grundfreibetrag der Mutter

1.045,04 €

weiterer Freibetrag für das erste Kind

393,30 €

für das zweite Kind ein weiterer Freibetrag

219,12 €

Kindergeldansprüche je 184,00 €

368,00 €

ergibt einen pfandfreien Betrag von insgesamt

2.025,46 €

Den Nachweis der Unterhaltspflichten kann entweder selbst durch Vorlage von Lohnabrechnungen, die die Steuerklasse und den Kinderfreibetrag ausweisen, oder durch eine Bestätigung einer anerkannte Stelle, z. B. insbesondere durch Ihren Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Rechtanwälte, erbracht werden.

Übersteigen die auf dem P-Konto eingehen Einkünfte den Grundfreibetrag, kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht eine individuelle Kontofreigabe beantragt werden.

Ausnahmen – Wo ist ein P-Konto nicht möglich?

Ein Gemeinschaftskonto, z. B. von Eheleuten, darf nicht als P-Konto geführt werden. Es empfiehlt sich daher die Aufteilung in zwei einzelne Girokonten mit jeweiliger Pfändungsschutzvereinbarung.

Rückwirkender Pfändungsschutz durch das P-Konto

Wurde bereits eine Kontopfändung zugestellt, so kann Ihre Bank innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses das Konto in ein P-Konto umwandeln. So gilt der Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Tag der Pfändung.

Erhöhung der Freibeträge ab dem 1. Juli 2013

Zum 1. Juli haben sich die Freibeträge wie folgt erhöht:

  • Grundfreibetrag des Kontoinhabers von 1.028,59 € auf 1.045,04 €
  • Weiterer Freibetrag für die erste weitere unterhaltspflichtige Person von 387,22 € auf 393,30 €
  • Freibetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person von 215,93 € auf 219,12 €

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