Neuerwerb

Mit Neuerwerb werden solche Vermögensgegenstände bezeichnet, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Da die Insolvenzmasse nicht nur das gesamte Vermögen zu Eröffnung des Verfahrens umfasst, sondern auch das, welches er während des Verfahrens erlangt, fließt ihr auch dieser Neuerwerb zu.

Schwierigkeiten entstehen jedoch häufig, wenn der Schuldner neu erworbene Güter nicht sofort bezahlt und während des Verfahrens sogenannte Neugläubiger hinzukommen. Da die Insolvenzmasse bereits verwertet wurde und das gesamte pfändbare Einkommen ausschließlich den Insolvenzgläubigern zukommt, haben sie lediglich die Möglichkeit auf den unpfändbaren Teil des Einkommens zurückzugreifen.

Rechtliche Grundlage:


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