Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubiges nur dann eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein Gläubiger kann nur dann einen Antrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Die Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, dass im Vorfeld beide Schuldenbereinigungsverfahren – das außergerichtliche als auch das gerichtliche – gescheitert sind. Auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird verzichtet, wenn eine Einigung unwahrscheinlich ist.

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts bestimmten Zeitpunkt. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird auch der Insolvenzverwalter bestellt..

Rechtliche Grundlage:


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