Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist das große Ziel des Schuldners, das am Ende des gerichtlichen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens steht.

Die Restschuldbefreiung erfolgt durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts, der dazu führt, dass die von der Restschuldbefreiung umfassten Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden können.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Verfahrensbeginn zu stellen. 

Die beantragte Restschuldbefreiung wird zum Ende des eigentlichen Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts angekündigt, wenn bis zum Schlusstermin kein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, die aus bestimmten in Gründen glaubhaft macht.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Schuldner die von ihm auferlegten Obliegenheiten im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren eingehalten hat und keine anderen Versagungsgründe vorliegen. 

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach sechs, fünf oder drei Jahren möglich, jeweils gerechnet ab dem Tag der Insolvenzeröffnung. Grundsätzlich erfolgt die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren. Auf Antrag des Schuldners kann sie vorzeitig nach fünf Jahren erteilt werden, wenn bis dahin zumindest die Verfahrenskosten bezahlt sind. Bereits nach drei Jahren kann auf Antrag des Schuldners die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn bis dahin neben den Verfahrenskosten auch eine Quote auf die angemeldeten Insolvenzforderungen seitens des Insolvenzverwalters von mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen gezahlt werden kann.

Gemäß § 302 InsO sind bestimmte Gläubigerforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, d. h. die Gläubiger dieser Forderungen können ihre Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner weiterverfolgen.

Rechtliche Grundlagen:


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