Aussonderungsrecht

Unter Aussonderung im Sinne des Insolvenzrechts versteht man die Ausgliederung von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie findet dann statt, wenn Objekte der Gesamtmasse hinzugerechnet wurden, die nicht dem Schuldner gehören.

Das Aussonderungsrecht besitzt damit der eigentliche Besitzer der Sache. Er gehört nicht zu den Insolvenzgläubigern.

Beispiel:

Ein neuer Fernseher, der von einem Versandhaus unter Eigentumsvorbehalt geliefert und vom Schuldner noch nicht bezahlt wurde, gehört nicht zur Insolvenzmasse des Schuldners. Ferner besitzt das Versandhaus, welches nach wie vor Eigentümer des Gegenstandes ist, das Aussonderungsrecht. Damit kann es vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des Fernsehers verlangen.

Vgl. Absonderungsrecht

Rechtliche Grundlage:


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