Absonderungsrecht

Absonderungsrecht

Das Absonderungsrecht stellt eine Ausnahme von dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger dar. Demnach wird ein Gläubiger bevorzugt behandelt, wenn er an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse ein Pfandrecht besitzt. Neben der Hauptforderung besitzt er außerdem das Recht, Zinsen und Kosten abgesondert befriedigen zu lassen. Die anderen Gläubiger können auf diesen Gegenstand bis zur Höhe desAbsonderungsrechts nicht zugreifen. Nach der Verwertung des Gegenstands kann der Teil, der nach der abgesonderten Befriedigung des einzelnen Gläubigers verbleibt, zur Befriedigung der übrigen Gläubiger herangezogen werden.

Beispiel:

In der Praxis kann dies beispielsweise vorkommen, wenn auf dem Grundstück eines Schuldners eine Grundschuld eingetragen ist, die zur die Absicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten wurde. Im Falle einer Verwertung des Grundstückes (z. B. Versteigerung) durch die Bank, hängt es für die übrigen Gläubiger nun davon ab, ob der Verkaufserlös des Grundstücks die Forderung der Bank übersteigt, oder nicht.

Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Gegenstand das einzige verwertbare Vermögen des Schuldners darstellt. Falls der abgesonderte Wert den gesamten Erlös aufzehrt, gehen die anderen Gläubiger leer aus.

Vgl. Aussonderungsrecht

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Rechtliche Grundlagen:

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