Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Scheitert das gerichtliche Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wir das ruhende Antragsverfahren wieder aufgenommen und das Verbraucherinsolvenzverfahren wird eröffnet.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher)

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren vereinfachtes Kleinverfahren, für Privatpersonen und teilweise ehemals Selbstständige. Es besteht in der Regel nur aus einem Prüfungstermin und einem Schlusstermin.

Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt das Insolvenzgericht einen Treuhänder. Wie der Insolvenzverwalter beim Regelinsolvenzverfahren besteht dessen Hauptaufgabe darin, die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten.

Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einem dem Wert der Insolvenzmasse entsprechenden Betrag zahlt. So können auch bestimmte Gegenstände, wie z. B. ein  pfändbarer PKW aus der Insolvenzmasse freigekauft werden.

Nach der Verwertung der Insolvenzmasse werden zunächst die Verfahrenskosten beglichen. Sollte danach noch ein Guthaben verbleiben, wird es anhand der Insolvenzquote an die Gläubiger verteilt.

Nach dem Abschluss des Verfahrens erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten während der Wohlverhaltensperiode erfüllt.

Stundung der Verfahrenskosten

Grundsätzlich kommt es nur dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sichergestellt ist, dass zumindest die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Treuhänders aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können.

Um jedoch auch mittellosen Schuldnern das Insolvenzverfahren und damit die Chance auf die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, können die Verfahrenskosten gestundet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung dieser Kosten ausreichen wird.

Die Stundung der Verfahrenskosten muss beim Insolvenzgericht beantragt werden und erfolgt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung  und kann auch verlängert werden.