Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan |
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Die "erste Stufe" im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens. Hier sind das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu unterscheiden. Außergerichtlicher SchuldenbereinigungsplanVor der Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages muss ein Schuldner zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Dieser Einigungsversuch ist die Voraussetzung dafür, in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren zu gelangen. Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch kann beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenzantrag gestellt werden. Gerichtliches SchuldenbereinigungsplanDem Insolvenzantrag ist ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beizufügen, der in der Regel dem Plan des außergerichtlichen Einigungsversuches entspricht. Wenn damit zu rechnen ist, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und nach Forderungssummen) dem erneuten Schuldenbereinigungsplan zustimmt oder keine Stellungnahme abgibt, wird dieser gerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugestellt. Während dieser Zeit ruht das Antragsverfahren. Besteht keine Aussicht auf eine Mehrheit an zustimmenden Gläubigern, dann kann dieser Verfahrensschritt übersprungen werden und das Verbraucherinsolvenzverfahren wird direkt eröffnet. |
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