Restschuldbefreiung bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit

Dienstag, der 26. November 2013, Konsequenzen für die Restschuldbefreiung bei Verletzung der Pflichten während der Wohlverhaltensperiode

 

Um die Restschuldbefreiung gewährt zu bekommen, muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode versuchen, die Insolvenzgläubiger bestmöglichst zu befriedigen. In diesem Zusammenhang besteht unter anderem die Pflicht, einer Beschäftigung nachzugehen, sich zu bemühen, eine solche zu erlangen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Dienstag, der 26. November 2013, Konsequenzen für die Restschuldbefreiung bei Verletzung der Pflichten während der Wohlverhaltensperiode

Um die Restschuldbefreiung gewährt zu bekommen, muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode versuchen, die Insolvenzgläubiger bestmöglichst zu befriedigen. In diesem Zusammenhang besteht unter anderem die Pflicht, einer Beschäftigung nachzugehen, sich zu bemühen, eine solche zu erlangen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser der Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist. In dem Fall hatte der Schuldner neben einer Teilzeittätigkeit ein Promotionsstudium geführt, das er später abgebrochen hat.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners war nicht erfolgreich. Das Landgericht Darmstadt argumentierte unter anderem damit, dass eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (oder eine reduzierte Erwerbstätigkeit) zu Fortbildungszwecken grundsätzlich nur zulässig sei, wenn diese anschließend zu einem höheren Einkommen führt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger insgesamt verbessert wird. Jedenfalls hätte der Schuldner die Promotion schnellstmöglich fertigstellen müssen, um den zunächst für die Gläubiger entstandenen Verluste auszugleichen.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass an die Erwerbsobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar ist einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Schuldners zu beachten. Andererseits haben die Gläubiger ein besonders schützenswertes Interesse an einer wenigstens teilweisen Befriedigung.

Im Ergebnis ist daran zu denken, dass eine erhöhte Anforderung an die Erwerbsobliegenheit besteht, wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhalten möchte. (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 06.09.2012 – 5T411/11)