Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Freitag, den 22.08.2014 - Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem der Insolvenzschuldner beantragte, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch an seinem Grundstück in Höhe von EUR 800,00 pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab.

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem der Insolvenzschuldner beantragte, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch an seinem Grundstück in Höhe von EUR 800,00 pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab.

Der Bundesgerichtshof führte jedoch aus, dass in die Insolvenzmasse nicht diejenigen Gegenstände gehören, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", ausdrücklich erweitert. Zu diesen sonstigen Einkünften aus so genannter kapitalistischer Tätigkeit gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet werden.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gilt dies für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gelte für sämtliche Einkunftsarten.

Für Insolvenzschuldner bedeutet dies, dass sie neben dem Arbeitseinkommen sonstige Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung) erzielen können, die nicht notwendigerweise in die Insolvenzmasse fließen müssen.

(vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/13)