Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bei Auszahlung einer Lebensversicherung an Ehegatten

Montag, der 19. Februar 2013, Anfechtungsmöglichkeiten bei Auszahlung der Lebensversicherung an den Ehegatten

 

Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit Zahlungen und Schenkungen einer insolventen Person (hier der Versicherungsnehmer) an seinen Ehegatten in einem gewissen Zeitraum vor Insolvenzverfahrenseröffnung anzufechten (die Wirksamkeit z.B. der Schenkung entfällt also rückwirkend). Das erhaltene Geld muss der Ehegatte in der Regel an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Montag, der 19. Februar 2013, Anfechtungsmöglichkeiten bei Auszahlung der Lebensversicherung an den Ehegatten

Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit Zahlungen und Schenkungen einer insolventen Person (hier der Versicherungsnehmer) an seinen Ehegatten in einem gewissen Zeitraum vor Insolvenzverfahrenseröffnung anzufechten (die Wirksamkeit z.B. der Schenkung entfällt also rückwirkend). Das erhaltene Geld muss der Ehegatte in der Regel an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Bestimmt aber ein später insolventer Versicherungsnehmer frühzeitig seinen Ehegatten unwiderruflich als bezugsberechtigt für eine Lebensversicherung im Todesfall, kann eine Zahlung aus dieser Versicherung oft nicht vom Insolvenzverwalter gem. § 134 InsO angefochten werden.

Im behandelten Fall hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Zuwendung des verstorbenen insolventen Ehegatten früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Der Verstorbene habe dem Ehegatten am Tag der Eheschließung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugewandt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehegatte den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erworben, ohne dass die Ehegatten dies vertragsrechtlich noch hätten ändern können. Die Möglichkeit, dass der Ehegatte das Bezugsrecht durch eine Scheidung verlieren konnte, mache dieses nicht zu einem widerruflichen Anspruch.

Sollte deshalb der Ehegatte eine Zuwendung aus einer Lebensversicherung des insolventen Ehegatten erhalten haben und der Insolvenzverwalter des verstorbenen Ehegatten fechtet das Bezugsrecht an, empfiehlt sich genau zu prüfen, ob die Zuwendung nicht unwiderruflich mindestens vier Jahre vor Insolvenzeröffnung erfolgt ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2012 - IX ZR 15/12)