Verfahrenskosten |
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Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Gerichtskosten, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters als auch der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird um die Kosten des Verfahrens zu decken, kommt es nicht zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern es erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, es sei denn es wurde bei natürlichen Personen Verfahrenskostenstundung bewilligt. Rechtsgrundlage: |
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Pläne der Bundesregierung zur Abkürzung der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens unrealistisch » Pressemitteilung
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