Treuhänder

Der Treuhänder wird bereits bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Er erfüllt im Wesentlichen die gleichen Eigenschaften, wie der Insolvenzverwalter bei Regelinsolvenzverfahren, d. h. er übernimmt die Verwaltung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Gläubiger. Allerdings besitzt er deutlich geringere Befugnisse, als der Insolvenzverwalter. So ist er beispielsweise nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen berechtigt, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen.

Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihm zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für diese Überwachung steht ihm eine zusätzliche Vergütung zu.

Kommt es anschließend zu einem Restschuldbefreiungsverfahren, bleibt der Treuhänder auch noch bis zu dessen Abschluss tätig.

Rechtliche Grundlagen:


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