Masseunzulänglichkeit

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Masseunzulänglichkeit oder Masselosigkeit liegt vor, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten zu decken.

Als Folge läuft das Verfahren weiter, jedoch erhalten nur noch die Massegläubiger eine Quote. Die Insolvenzgläubiger gehen dann leer aus.

Rechtsgrundlage:

§ 208 InsO

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