Gläubigerausschuss

Bei größeren Regelinsolvenzverfahren kann das Gericht noch vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen.

Der Gläubigerausschuss soll aus den absonderungsberechtigten Gläubigern, den Insolvenzgläubigern mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit erheblichen Forderungen beteiligt sind.

Die Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dabei hat der Ausschuss unter anderem das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.


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