Gläubiger bzw. Insolvenzgläubiger |
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Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen geldwerten Anspruch hat. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens steht die Insolvenzmasse den Gläubigern zu ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung. Das Hauptorgan der Gläubiger ist hierfür die so genannte Gläubigerversammlung. Bei einem Insolvenzverfahren gibt es darüber hinaus die Massegläubiger, welche gegenüber den Insolvenzgläubigern bevorzugt aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Masseverbindlichkeiten sind z. B. die Verfahrenskosten oder die Kosten für den Insolvenzverwalter. Sie werden vorweg aus der Insolvenzmasse ausgenommen. |
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Pläne der Bundesregierung zur Abkürzung der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens unrealistisch » Pressemitteilung
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