Eröffnungsbeschluss

Als Eröffnungsbeschluss bezeichnet man den Beschluss des Insolvenzgericht, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person anordnet.

Der Eröffnungsbeschluß enthält gemäß § 27 InsO:

  1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners
  2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  3. die Stunde der Eröffnung;
  4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
  5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

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