Eigentumsvorbehalt |
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Noch nicht bezahlte Gegenstände werden vom Verkäufer meist unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert, welcher den Eigentumsübergang erst für den Fall der kompletten Bezahlung des Gutes vorsieht. Der Eigentumsvorbehalt begründet ein Aussonderungsrecht für den Eigentümer der Sache. Rechtsgrundlagen: |
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Pläne der Bundesregierung zur Abkürzung der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens unrealistisch » Pressemitteilung
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