Eigentumsvorbehalt

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Noch nicht bezahlte Gegenstände werden vom Verkäufer meist unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert, welcher den Eigentumsübergang erst für den Fall der kompletten Bezahlung des Gutes vorsieht.

Der Eigentumsvorbehalt begründet ein Aussonderungsrecht für den Eigentümer der Sache.

Rechtsgrundlagen:

§ 107 InsO
§§ 959, 158 BGB
§ 449 BGB

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