Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens |
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Derzeit liegt dem Bundestag eine Gesetzesvorlage zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzrechts vor. Im Gegensatz zu dem bisher geltenden Recht soll nach der Gesetzesvorlage die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches nicht mehr bei jedem Fall notwendig sein. Bei völlig mittellosen Schuldnern soll es zukünftig ausreichen, dass eine „geeignete Stelle“ oder Person, z.B. ein Rechtsanwalt, die Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigt. In diesen Fällen muss daher kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden, sondern es reicht aus, dass diese eine detaillierte Vermögens- und Gläubigerübersicht dem Gericht vorlegen, die z.B. zusammen einem Rechtsanwalt erstellt worden ist. Bereits hiernach besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht zu stellen. Der mittellose Schuldner muss dann die Vermögens- und Gläubigeraufstellungen mit einem vorläufig eingesetzten Treuhänder besprechen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Das Gericht wird dem Gesetzesentwurf zufolge, falls der Schuldner die notwendigen Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, das Insolvenzverfahren mangels Masse abweisen. Es wird daher kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Bisher wurde das Insolvenzverfahren zunächst eröffnet, der Treuhänder eingesetzt, die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert, etc und die Kosten des Verfahrens wurden gestundet. Nunmehr soll nach der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und, falls von den Gläubigern innerhalb einer Frist keine Versagungsgründe geltend gemacht wurden, die Restschuldbefreiung und die Wohlverhaltsperiode angekündigt werden. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren wird beibehalten. Nach den sechs Jahren können alle Verbindlichkeiten, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, nicht mehr durchgesetzt werden. Neu ist ebenfalls, dass der Schuldner durch eine geringe monatliche Zahlungen und eine Einstiegsgebühr i.H.v. ca. 25,00 € an den Kosten des Verfahrens beteiligt wird. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Gesetz gemäß des vorgelegten Gesetzesentwurfs verabschiedet wird oder Änderungen vorgenommen werden. |
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Pläne der Bundesregierung zur Abkürzung der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens unrealistisch » Pressemitteilung
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