Was tun bei Kontopfändung?

Wird Ihr Konto gepfändet, müssen Sie sehr schnell reagieren.

Beziehen Sie Sozialleistungen können Sie diese - ohne Pfändungsschutzantrag vor dem Gericht - in den ersten sieben Tagen nach Geldeingang abheben oder über diese frei verfügen.

Fließt auf das Konto Ihr Arbeitseinkommen, sollten Sie schnell reagieren und unverzüglich bei dem zuständigen Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen. Die Bank darf in diesem Fall erst zwei Wochen nachdem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, Geld von dem gepfändeten Konto an den Pfändungsgläubiger überweisen. Das Guthaben des Kontos ist in diesen zwei Wochen allerdings auch für Sie gesperrt. In dieser Zeit werden auch fällige Daueraufträge nicht ausgeführt.

Sie versichern in dem Antrag auf Pfändungsschutz - dem "Freigabeantrag nach § 850 k ZPO" -, dass das Arbeitseinkommen für den Lebensunterhalt notwendig ist und Ihnen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Es kann hier bereits auch die Freigabe dringend benötigter Teilbeträge beantragt werden. Zudem sollte in jedem Fall beantragt werden, dass auch zukünftige Lohn- oder Gehaltszahlungen bzw. andere Arbeitseinkommen freigegeben werden.

Der Antrag nach § 850 k ZPO kann von Ihnen selbst bei dem zuständigen Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle gestellt werden. Als Nachweise, die u.a. Ihre schwierige wirtschaftliche Lage belegen, haben Sie die Ihnen zugestellte Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, Ihren Mietvertrag sowie Einkommensbelege wie z.B. Gehaltsabrechnungen mitzunehmen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass für diesen Antrag keine Gerichtskosten anfallen.